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   VGH Hessen, 12.08.1988 - 1 TG 682/88   

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https://dejure.org/1988,4035
VGH Hessen, 12.08.1988 - 1 TG 682/88 (https://dejure.org/1988,4035)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12.08.1988 - 1 TG 682/88 (https://dejure.org/1988,4035)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12. August 1988 - 1 TG 682/88 (https://dejure.org/1988,4035)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1753
  • NVwZ 1989, 780 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 34.85

    Beamter - Widerrufsanspruch - Vorgesetzter - Ehrenrührige dienstliche Äußerung -

    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.1988 - 1 TG 682/88
    Der Verwaltungsrechtsweg ist für Streitigkeiten der vorliegenden Art gegeben (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.1987, BVerwGE 75, 354 und BGH, U. v. 19.12.1960, BGHZ 34, 99, 106).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 29.1.1987 (a.a.O.) ausgeführt hat, hat ein Beamter keinen Anspruch gegen seinen Vorgesetzten persönlich auf Widerruf einer ehrenrührigen dienstlichen Beanstandung.

  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.1988 - 1 TG 682/88
    Der Verwaltungsrechtsweg ist für Streitigkeiten der vorliegenden Art gegeben (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.1987, BVerwGE 75, 354 und BGH, U. v. 19.12.1960, BGHZ 34, 99, 106).
  • BVerwG, 17.01.1980 - 7 C 42.78

    Beseitigung der Verschuldensfeststellung - Seeamts-Spruch - Bundesoberseeamt -

    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.1988 - 1 TG 682/88
    Überschreitet der Vorgesetzte diesen Rahmen und sind seine Äußerungen geeignet, den untergebenen Beamten in seiner persönlichen und beruflichen Ehre zu verletzen, so wird von der Rechtsprechung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung (bzw. Unterlassung) ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich der hoheitlichen Verwaltung heute grundsätzlich anerkannt (so BVerwG, U. v. 17.1.10.80, BVerwGE 59, 319, 325 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.06.1978 - 7 C 55.75

    Missbilligung des Verhaltens eines Professors durch den Universitätsausschuss -

    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.1988 - 1 TG 682/88
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Juni 1978 - 7 C 55.75 - (n.v.) ausgeführt hat, liegt eine ehrverletzende amtliche Äußerung vor, wenn eine Behörde nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat, ihr Handeln den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist.
  • BGH, 18.12.1962 - VI ZR 220/61

    Maris

    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.1988 - 1 TG 682/88
    Als Abgrenzungskriterium erscheint es dem Senat sachgerecht, nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, U. v. 18.12.1962, NJW 1963, 484 ff. und OLG Stuttgart, U.v.12.9.1963, NJW 1964, 48) die Frage zu beurteilen, ob und inwieweit bei einem Widerstreit von Schutzinteressen Beeinträchtigungen hingenommen werden müssen oder als rechtswidriger Eingriff abgewehrt werden können.
  • OVG Hamburg, 30.06.2014 - 1 Bs 121/14

    Kontrolle der Klausurbewertung durch Dienstherrn - Kritik des Dienstherrn an

    Ein Beamter muss somit ein gewisses Maß an Vorhaltungen und Rügen von Seiten seines Vorgesetzten durchaus ertragen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 12.8.1988, NJW 1989, 1753).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2008 - 3 M 361/08

    Rücknahme einer sog. Dolmetscherwarnmeldung

    Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die begehrte "Rücknahme" bzw. der erstrebte "Widerruf" der Warnmeldung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (vgl. zur Befriedigung eines Unterlassungsanspruchs: HessVGH, Beschl. v. 12.08.1988 - 1 TG 682/88 -, NJW 1989, 1753 = juris).
  • VGH Bayern, 14.08.2014 - 3 ZB 12.2776

    Beamtenrecht; Fürsorgepflicht; Rehabilitation; Vorwurf widersprüchlichen

    Anders liegt der Fall nur, wenn es sich um eine ehrverletzende (unrichtige) Behauptung handelt (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 29.3.2007 - 1 Q 46/06 - NVwZ-RR 2007, 544 - juris 15/17 mit weiteren Nachweisen; andere Ansicht wohl: OVG Münster, B.v. 29.4.2008 - 6 A 930/06 - juris Rn. 3: verwaltungsinterne und nicht öffentliche Stellungnahme an die übergeordnete Behörde begründet keinen Abwehranspruch) bzw. der Beamte über Gebühr bloß gestellt wird (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 78 Rn. 14; VGH Kassel, B.v. 12.8.1988 - 1 TG 682/88 - NJW 1989, 1753 - juris Rn. 29: ehrenrühriger Inhalt bzw. "überschießende Beleidigungstendenz").
  • VGH Hessen, 20.05.1992 - 1 TH 633/92

    Dienstanweisung eines Bürgermeisters - Verletzung der Weisungsbefugnis eines

    Deshalb hat der Antragsteller auf Hinweis des Senats seinen Antrag im Beschwerdeverfahren zutreffend gegen seinen Dienstherrn (vgl. § 3 HBG) umgestellt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 12.8.1988 - 1 TG 682/88 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.1.1987, BVerwGE 75, 354, 355).
  • VG München, 17.04.2018 - M 5 K 16.5853

    Anspruch eines Beamten auf Widerruf und Unterlassung einer kritischen Äußerung

    Anders liegt der Fall nur, wenn es sich um eine ehrverletzende (unrichtige) Behauptung handelt (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 29.3.2007 - 1 Q 46/06 - NVwZ-RR 2007, 544 - juris Rn. 15 ff. mit weiteren Nachweisen; a.A. wohl OVG Münster, B.v. 29.4.2008 - 6 A 930/06 - juris Rn. 3: verwaltungsinterne und nicht öffentliche Stellungnahme an die übergeordnete Behörde begründet keinen Abwehranspruch) oder der Beamte über Gebühr bloß gestellt wird (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 78 Rn. 14; VGH Kassel, B.v. 12.8.1988 - 1 TG 682/88 - NJW 1989, 1753 - juris Rn. 29: ehrenrühriger Inhalt bzw. "überschießende Beleidigungstendenz").
  • VG Berlin, 23.10.1991 - 1 A 319.91

    Sicherheitsüberprüfung von Personen im öffentlichen Dienst; Fristlose Kündigung

    Ein solcher Antrag kann wegen der Funktion des einstweiligen Anordnungsverfahrens, eine Regelung in bezug auf den Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens zu treffen bzw. die dort verfolgten Ansprüche zu sichern (§ 123 Abs. 1 VwGO), nur dann Erfolg haben, wenn zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Antragsteller in der Hauptsache obsiegt (Anordnungsanspruch), und wenn dem Antragsteller durch die Verweisung auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein unzumutbarer, irreparabler Nachteil entsteht (Anordnungsgrund) (BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 S. 2; VGH Mannheim, VBlBW 1986, 21; VGH Kassel, NJW 1989, 1753; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage 1986, Rn. 238, 240, 246 und 248 ff. m.w.N.).
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